Fotogilde Tailfingen e.V.

Mitglied im DVF (Deutscher Verband für Fotografie)

Workshops bei der Fotogilde

Wir haben es uns als Ziel gesetzt unser Wissen an interessierte Hobbyfotografen weiterzugeben.
Dazu haben wir eine Kooperation mit Dennis Pfleghaar und den VHS von Albstadt und Burladingen getroffen.

In unserem Terminkalender sind die Workshoptermine zu sehen.

Wir bieten aktuell folgende Workshops an:

Unsere Kooperationspartner:

PFLEGHAAR Logo dunkel

vhs logo pos ver 1

vhsburladingen

DVF - Deutscher Verband für Fotografie

Ein paar Worte über den DVF.

DVFDer DVF (Deutscher Verband für Fotografie e. V.) ist ein eingetragener Verein für Amateur-Fotoclubs, Fotovereine und Fotografen in Deutschland. Der Verband wurde 1908 als VDAV (Verband Deutscher Amateurfotografen-Vereine) in Berlin gegründet. Den Namen DVF führt er seit 1991. Der DVF ist beim Registergericht Köln im Vereinsregister mit VR 16593 eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

Der DVF ist als Forum für nationale und internationale Fotoausstellungen, Fotoseminare, Fotoclubs, Hobbyfotografie und Wettbewerbsfotografie aktiv. Er ist Dachverband der deutschen Amateurfotografie. Mit seinen internationalen Aktivitäten ist er der Vertreter Deutschlands in der FIAP (Fédération Internationale de l'Art Photographique). Die Möglichkeiten fotografischer Weiterbildungen werden den Mitgliedern sowohl vom Verband als auch von den angeschlossenen Fotoclubs geboten.

Der DVF gliedert sich in den Bundesverband als Dachorganisation und derzeit 10 Landesverbände:

Die Landesverbände sind unterteilt in Bezirke. Der LV Baden-Württemberg hat 8 Bezirke.
Den Landesverbänden gehören derzeit annähernd 300 Fotoclubs mit über 4300 Mitgliedern an. Der DVF selbst hat zusätzlich über 200 Direktmitglieder, insgesamt über 4500 Mitglieder.


Leitung des DVF, der Verbände und Bezirke:
Der DVF wird vom Präsidium geleitet, diesem gehören an:

  • der Präsident
  • ein oder zwei Vizepräsidenten
  • der Vizepräsident für das Finanzwesen (Schatzmeister)
  • der Vizepräsident für Rechts- und Satzungsfragen (Justitiar)

Die Landesverbände werden vom jeweiligen Vorstand und dessen Landesvorsitzenden geleitet.
Dazu ist für jeden Bezirk ein Bezirksleiter gewählt und in Verantwortung.


Unser Verein, die Fotogilde Tailfingen e.V., ist seit 1952 Mitglied im DVF Baden-Württemberg im Bezirk 5.
DVF BW Logo mit Schrift 80 Prozent Schwarz

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Fotogilde Tailfingen e.V.

FG schwarzweiss bgt 250

SATZUNG

(Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Fotogilde Tailfingen".
  2. Die Fotogilde wurde im Jahr 1952 gegründet.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Albstadt-Tailfingen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und allgemeine Förderung der Amateurfotografie in technischer und künstlerischer Hinsicht, sowie die Wahrung der Interessen der Amateurfotografen.
  2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
    a. regelmäßige Treffen zur Vorlage und Beurteilung von Papierbildern, Dias, Schmalfilmen und Digitalen Fotos, Erfahrungsaustausch über Praxis und Technik der Fotografie; Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten der Fotografie und Fototechnik.
    b. Teilnahme an Wettbewerben außerhalb und innerhalb des Vereins.
  3. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
  1. Der Verein ist Mitglied im “Deutscher Verband für Fotografie (DVF)” und anerkennt dessen Satzung.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus:
    a. aktiven Mitgliedern
    b. passiven Mitgliedern
    c. Ehrenmitgliedern
    d. Ehrenvorsitzenden
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich persönlich an den vom Verein vorgegebenen Aufgaben beteiligen. Sie pflegen das Amateurfotografieren und das Amateurfilmen im Sinne des Vereinszwecks.
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.
  4. Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter derselben Voraussetzung können Vorstandsmitglieder des Vereins nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein richtet. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel beider Elternteile.
  2. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuss schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle der Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags abgelehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen, und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrags.
  3. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss oder einem Ausschussmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss also spätestens am 30. September des Kündigungsjahres einem der vorgenannten Empfänger zugehen. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
    a. dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen Verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat, oder
    b. mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, der Ausschluss darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, mit Begründung schriftlich bekanntzumachen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
  4. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen als Mitglieder endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen).
  2. Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuss bewilligen.
  3. Alle Einzelheiten der Beitragspflicht - wie zum Beispiel die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendliche, Ehepaare usw.), die evtl. erforderlichen Sonderzahlungen und die Zahlungsweise - werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins
  Die Organe des Vereins sind
    a. der Vorstand
    b. der Ausschuss
    c. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstands wahrzunehmen.
  2. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  3. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.
  4. Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäfte und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als €250 nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.

§ 10 Ausschuss
  1. Der Ausschuss besteht aus
    a. Vorsitzender
    b. Stellvertreter
    c. Kassier
    d. Schriftführer
    e. Technischer Leiter & Gerätewart
    f. Jugendwart
    g. Bis zu 5 Beisitzern
  2. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.
  3. Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
  4. Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der Vorsitzende noch dessen Stellvertreter anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
  5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  6. Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Wahl und Amtsdauer
  1. Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei (2) - aber nicht mehr - Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters müssen immer von zwei (2) verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
  3. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.

§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für
    a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und -abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
    b. die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses
    c. die Wahl und die evtl. Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
    d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitglieds unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift zu erfolgen. Sie kann auch durch einmalige Veröffentlichung im Zollern-Alb-Kurier und im Schwarzwälder Boten erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreiben folgenden Tag bzw. mit dem Erscheinungstag der letzten Presseveröffentlichung.
  3. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben worden waren. Bei Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmengleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  7. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.
  8. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.
  9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt zwei (2) Wochen nur drei (3) Tage.

§ 13 Kassenprüfer
  1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Personen, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.
  2. Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder - falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist - einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Albstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Tailfingen zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. April 2024 beschlossen.
Albstadt-Tailfingen, den 26. April 2024

(Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden)

DennisKameraDennisPfleghaar3Dennis Pfleghaar
The Pfleghaar Fotografie & Workshops
YouTube und mehr .....

Die Fotogilde Tailfingen konnte Dennis Pfleghaar für eine langfristige Zusammenarbeit zu gemeinsamen Workshops gewinnen. Dennis wird uns die nächsten Jahre begleiten, mit und für uns Workshops verschiedenster Kategorien anbieten.

Die Fotogilde ist stolz, Dennis Pfleghaar als Partner gewonnen zu haben. Mit ihm zusammen, brechen wir in neue Dimensionen in der Fotografie auf.

PFLEGHAAR Logo dunkel

Ein paar Worte zu Dennis:
Er ist leidenschaftlicher Fotograf der mit seinem mobilen Studio im Land unterwegs ist um die schönsten Plätze zu fotografieren. 
Auf seine Internetseite "The Pfleghaar Fotografie & Workshops" bietet er seine Workshops und Fotografie als Dienstleitung an.
Seine Bilder sprechen für sich, sie sind atemberaubend gut.

Beim Fotografieren alleine bleibt es nicht:
Dennis erstellt Videos seiner Fotoeinsätze und macht mit seinen hervorragenden Bildern HowTo's und stellt diese auf seinem YouTube Kanal "The Pfleghaar Fotografie" für alle Interessierten Fotografie Entusiasten bereit.
Auch auf Instagram und Facebook ist Dennis zu finden.

Eines seiner letzten Projekte war eine "Fototour am Schloss Balingen mit Neuschnee". Mit dabei waren zwei unserer Mitglieder.

Die Liste seiner YouTube Videos in alphabetischer Reihenfolge der Titel:

  • "LostPlace" 😱 Ein Shooting in einer alten Fabrik! Doch war es wirklich Lost❓
  • #Fototour am Rheinfall mit einem besonderen Highlight.
  • #fotografie Gewitter Nacht am Bodensee mit einem Starken Abschluss.
  • 2 Spots am Tegernsee die mich begeistert haben.
  • 3 Fotografen auf Tour in Hamburg mit 3 Challenges
  • 5 Spots am Bodensee zum Sonnenaufgang Teil I
  • Am Bodensee wird es Herbst und die Farben sind einfach Magisch
  • Auch am Schliersee kann man Bootshäuser wie am Kochelsee fotografieren ein See mit viel Potential.
  • Auf den Spuren des Bienenfressers. Erstes Ansitzen mit mega Ergebnissen.
  • Belichtungsreihe. Fotografieren ohne Verlauffilter an der Birnau!
  • Bilder mit Stahlwolle gehen Schief. Darum Aufpassen beim Fotografieren!
  • Blumen besser fotografieren und schöner Freistellen.
  • Bodensee Fotografie - Schöner einsamer Baum - Sonnenaufgang am Bodensee.
  • Bulb-Belichtung am Bodensee über 10 min Das Experiment
  • Burg Hohenzollern in der Adventszeit fotografieren! Ein tolles Erlebnis.
  • Canon RF 16 mm wirklich schlecht, oder doch ein kleiner Game-Changer?
  • Ein Wintertraum in Stuben am Arlberg. Fotografieren im Schnee
  • Eine Kreative Fotoidee für zuhause. Die Magische Kugel
  • Erster Trip 2024 St.Moritz im Engadin und der Maloja-Pass. Der Hammer
  • Feuerwerk fotografieren, so klappt es auch bei dir.
  • Fotografie im Paddelboot vor Überlingen. Eine Herausforderung.
  • Fotografie lernen - Sonnenblume mit dem Blitz freistellen.
  • Fotografie lernen. Mitzieher Fotografieren an der B31 bei Meersburg!
  • Fotografieren Lernen - Wassertropfen mit einfachen Mitteln Fotografieren.
  • Fotografieren am Bodensee. Sonnenuntergang in Allensbach.
  • Fotografieren am Bodensee in Sipplingen mit einem der schönsten Sonnenuntergänge.
  • Fotografieren an der Highline Hängebrücke in Reutte. (Wahnsinn ist das Ding Hoch)
  • Fotografieren in Altnau (Schweiz) am längsten Steg am Bodensee & alte Pfähle im See
  • Fotografieren zu Halloween. Gruselspass im Maisfeld
  • Fotoparadies Hochalpenstraße, ein Traum für Fotografen.
  • Fototour am Schloss Balingen mit Neuschnee. Wunderschön.
  • Fototour in Heiligenberg zum Sonnenuntergang mit einer kleinen Überraschung!
  • Ganz einfach schönere Weihnachtsbilder am Christbaum machen!
  • Gesprächsstoff - Wird durch Bearbeitung ein Bild zum Fake?
  • Hochwasser am Bodensee zum Sonnenuntergang mit einer Bildidee in Überlingen
  • Im Fokus. Levin, das Junge Ausnahmetalent aus Sipplingen.
  • In die Wiedergabeliste
  • Jahresabschluss 2024 wieder ist ein Jahr vorbei und es ist Zeit Danke zu sagen
  • Johannes Wasserfall, Ein Spot, mit toller Wanderung für die ganze Familie
  • Josefstaler Wasserfälle Teil II meiner Reise an den Schliersee/Tegernsee
  • K&F Concept Rund-Magnetfiltersystem im Test. Das neue Set wirklich verbessert?
  • Kamera oder Objektiv gleich kaufen oder doch lieber erstmal testen?
  • Kreativ ins Frühjahr mit nur wenigen Hilfsmitteln schöne Bilder.
  • Kressbronn am Bodensee. Wenn Regen noch zum Traumbild verhilft.
  • Küschenschelle mit dem 70-200mm fotografiert! Macht das Sinn?
  • LANDSCHAFTSFOTOGRAFIE - Ein unvergesslicher Sonnenuntergang am Bodensee
  • LANDSCHAFTSFOTOGRAFIE- Mole Haus in KONSTANZ kurz NACH Sonnaufgang
  • LANDSCHAFTSFOTOGRAFIE-Fotografieren am Wasserfall-Mezenschwander Wasserfall. Magic Place.
  • Landschaftsfotografie - Durch Wellen mehr Dynamik im Bild. Pfahlbauten Uhldingen.
  • Landschaftsfotografie - Fotografieren wenn der Himmel brennt. Sonnenuntergang im Donautal.
  • Landschaftsfotografie - Fotowalk zum Rhein-Delta "Rheinspitz" zum Sonnenuntergang
  • Landschaftsfotografie - Hagnau zum Sonnenuntergang und zur Blauen Stunde! inkl. Mehrfachbelichtung
  • Landschaftsfotografie - Langenargen Sonnenuntergang mit dem K&F Nano X Pro + Gewinnspiel.
  • Landschaftsfotografie - Wasserburg am Abend und zur Blauen Stunde.
  • Landschaftsfotografie -Krai Woog Gumpen - Die kleine Perle im Schwarzwald
  • Landschaftsfotografie- Badehaus in Lochau (Bodensee) am KAISERSTRAND bei KAISERWETTER
  • Landschaftsfotografie- Fotowalk, Mission Sunrise am Bodensee (Untersee) Iznang
  • Landschaftsfotografie- SUNSET am Schliersee. Teil I meines Trips an den Schlier- und Tegernsee
  • Landschaftsfotografie- Sonnenuntergang im Bundesbahn Hafen Meersburg.
  • Landschaftsfotografie-Den direkten Sonnenuntergang über der Burg Meersburg fotografieren.
  • Landschaftsfotografie-Sipplingen am Abend vom Blütenweg aus Fotografiert. Ein Toller Spot.
  • Lichtzieher - Fotowalk bei Regen. Lichtspuren von Autos auf einer Brücke über die B 31.
  • Makro Fotos im Wald, so mache ICH meine Bilder mit dem Canon 100mm ƒ 2.8 + Godox V1
  • MEINE Tipps um Pilze im Wald zum Fotografieren zu finden.
  • Minimalismus in der Fotografie, aber wie?
  • Nach dem Sturm Goldener Schnitt im Bodensee
  • Nachtfotografie am Hafen von Lindau. Endlich wieder beleuchtet!
  • Nachtfotografie im Hafen von Friedrichshafen.
  • Nachtfotografie- Die Perfekte Spiegelung am Schloss Sigmaringen
  • Nachts fotografieren. Eine ganz besondere Stimmung für sich.
  • Panoramabilder fotografieren und in Lightroom & Photoshop zusammensetzen!
  • Pilze Fotografieren - mit Licht und einfachen Mitteln zum schönen Bild
  • Pilze Fotografieren mit Licht, Nebel und Black-Mist Filter
  • Reichenau Bodensee. KEIN Sonnenuntergang aber... AUFEGEBN? NEIN.
  • So Fotografiere ICH bei Vollmond am Bodensee
  • Stern-Lichtzieher (Startrails) fotografieren. Von den Einstellungen zum fertigen Bild in Photoshop.
  • Streetdance/HipHop Shooting im Skatepark mit Godox AD 300 und Godox V1 inkl. Nebelmaschine.
  • Streetfotografie - Meersburg am Bodensee. Die Alternative bei schlechtem Wetter😎
  • Sunrise (das Badehaus) Fotografieren am Bodensee geht auch im Winter. 👍🏻
  • Vikings Shooting. Ein Shooting der besonderen Art.
  • Vorstellung- H&Y-Filters. Warum ich es heute noch gerne nutze und bis heute nicht bereue.
  • Waldrapp fotografieren am Bodensee (Überlingen) direkt an der B31.
  • Wanderung und Fotowalk auf die Kanisfluh. Ein Erlebnis für die [GANZE] Familie. #bergliebe
  • Wanderung zum Burgbach Wasserfall + Fotografie des Wasserfalls
  • Wann ist es ein gutes Foto oder du eine guter Fotograf? MEINE Meinung.
  • Wie UV-Licht Pilze magisch leuchten lässt.
  • Winterflaute Fotografie? 50mm S/W Challenge.
  • Wolfsmond Fotografieren, Schloss Heiligenberg

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